Checkliste für die Suche nach Beratern, Coaches und Therapeuten

Michael BaarAllgemein

Ich erhalte viele Anrufe von Menschen auf der Suche nach einem Psychotherapeuten.

Seitens der gesetzlichen Krankenversicherungen werden nur Leistungen übernommen, wenn diese

  1. mittels eines der drei anerkannten Verfahren psychoanalytische PT , tiefenpsychologisch fundierte PT oder Verhaltenstherapie erfolgt und
  2. durch einen kassenärztlich zugelassenen Therapeuten erfolgt.

Wenn Patienten einen Heilpraktiker für Psychotherapie wie mich in Anspruch nahmen, konnte in Ausnahmefällen und nach aufwändiger Beantragung eine Kostenerstattung durch die gesetzliche Versicherung erreicht werden. Diese Möglichkeit wurde erneut durch eine richterliche Entscheidung beschnitten. Dazu ein Zitat aus dem Februar-Newsletter des VfP:

"...Der für das Leistungsrecht in der Gesetzlichen Krankenversicherung zuständige 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hatte am 13.12.2016 durch Urteil (Az.: B 1 KR 4/16 R) die Klage einer Versicherten zu entscheiden. Sie hatte ihre Krankenkasse verklagt. Unstreitig war, dass die Klägerin eine psychotherapeutische Behandlung benötigte. Sie wurde zunächst über Jahre bis 2013 von einer Vertragspsychotherapeutin behandelt. Diese empfahl der Klägerin dann eine nicht approbierte, als Heilpraktikerin zugelassene Diplom-Psychologin zur Weiterbehandlung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag der Klägerin ab, die Kosten der Psychotherapie bei der Heilpraktikerin zu übernehmen. Daraufhin ließ die Klägerin sich trotzdem behandeln und verlangte eine Kostenerstattung. Das BSG wies die Revision der Klägerin zurück. Versicherte hätten in der Gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung durch nicht approbierte, nur als Heilpraktiker zugelassene Diplom-Psychologen. Zwingende Mindestvoraussetzung eines Anspruchs auf Behandlung durch einen nichtärztlichen Psychotherapeuten sei dessen Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz. Das auf einen behaupteten Systemmangel gestützte Kostenerstattungs- und Kostenübernahmebegehren der Klägerin für die Behandlung habe deshalb erfolgslos bleiben müssen. Fazit: In ständiger Rechtsprechung bekräftigt das BSG den Ausschluss von Heilpraktikern oder von Heilpraktikern für Psychotherapie als Leistungserbringer in der GKV. Ein Anspruch auf Kostenerstattung von psychotherapeutischen Heilpraktikerleistungen kann sich nur ganz ausnahmsweise, z.B. in Notfällen, ergeben. Anspruchsgrundlage ist dann § 13 Abs. 3 SGB V. Versicherte haben nur die Möglichkeit, Kosten von Heilpraktikerbehandlungen (teilweise) ersetzt zu bekommen, wenn dies als freiwillige Satzungsleistung ihrer Krankenkasse vorgesehen ist..."
Quelle: VfP - Verband freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e. V.

Weitere Informationen zur Psychotherapeutensuche: HIER.

Um die Suche nach einem geeigneten Therapeuten, Berater oder Coach zu erleichtern, habe ich eine Checkliste zusammengestellt, die Sie hier als pdf-Dokument direkt herunterladen können.

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